Allgemeine Geschäftsbedingungen – Schweiz

 

  1. Allgemeines
    1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und sonstigen Leistungen der KFP Conference Service Swiss AG – trading under the ENCORE brand (fortlaufend „ENCORE“ oder „Auftragnehmer“ genannt).
    1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von ENCORE schriftlich anerkannt werden.
    1.3. Mit der Entgegennahme der Leistung von ENCORE erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde.

  2. Vertragsschluss / Vertragsinhalt
    2.1. Angebote von ENCORE sind freibleibend.
    2.2. Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von ENCORE zustande.
    2.3. Der Vertragsinhalt richtet sich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

  3. Preise / Zahlungsbedingungen
    3.1. Die Preise ergeben sich aus der dem Vertrag zugrundeliegenden Auftragsbestätigung.
    3.2. Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, die auf Wunsch des Auftraggebers jedoch zusätzlich ausgeführt werden, werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Preislisten von ENCORE in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder unverschuldete Transportverzögerungen entstehen.
    3.3. ENCORE hat Anspruch auf Vorschusszahlungen bis zur Höhe des zu erwartenden Gesamtrechnungsbetrages.
    3.4. Rechnungen sind grundsätzlich, sofern nicht vorab schriftlich abweichend vereinbart, 14 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
    3.5. Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen von ENCORE nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
    3.6. Bei längerer Mietzeit kann ENCORE ihre Leistungen wöchentlich in Rechnung stellen.
    3.7. Bei Zahlungsrückstand ist ENCORE berechtigt, ab Fälligkeit der Forderung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

  4. Full-Service
    Dieser Punkt betrifft Veranstaltungen, in denen ENCORE die technische Ausstattung im Bereich der A/V-Medientechnik sowie die gleichzeitige technische Betreuung anbietet.

4.1. Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Veranstaltungstage werden als volle Tage berechnet.
4.2. ENCORE behält sich vor Subauftragnehmer für die Erfüllung des Auftrages zu beauftragen.
4.3. Der Auftraggeber versichert gegenüber ENCORE Inhaber der Musik-, Film- und Abbildungsrechte der vorgeführten Darstellungen zu sein beziehungsweise entsprechende Lizenzen (u.a. GEMA, GEZ, Softwarelizenzen, die zur Darstellung benötigt werden) erworben zu haben. Für den Inhalt der Darstellungen jeglicher Art ist der Auftraggeber verantwortlich. Gegenüber Ansprüchen im Hinblick auf dargestellte Inhalte, aus der Verletzung von Schutzrechten beziehungsweise der Verfolgung derartiger Verletzungen hat der Auftraggeber ENCORE freizustellen und entstandene Aufwendungen zu ersetzen. Gleiches gilt für solche an ENCORE zur Auftragsdurchführung übergebenen schutzwürdigen Musik-, Film und Abbildungsprodukte.
4.4. Der Auftraggeber hat Mitarbeiter von ENCORE jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Gelegenheit zu geben, die für die Full-Service-Veranstaltung aufgebauten Gerätschaften zu überprüfen.
4.5. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung von ENCORE darf der Auftraggeber die Gerätschaften von ENCORE nicht von dem im Auftrag genannten Einsatzort entfernen.
4.6. Firmenzeichen, Kenn-Nummern des Herstellers oder der ENCORE und sonstige angebrachte Zeichen sind unverändert auf dem Mietgegenstand bzw. technischen Gegenständen von ENCORE zu belassen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, eigene Zeichen an Eigentumsgegenständen von ENCORE anzubringen. Dies gilt insbesondere für Beschriftungen, Aufkleber und Anstriche.
4.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet ENCORE unverzüglich nach der Beendigung der Veranstaltung hiervon in Kenntnis zu setzen.
4.8. Für das vom Auftragnehmer für die Dauer der Veranstaltung eingesetzte Personal ist allein der Auftragnehmer weisungsbefugt. Der Auftraggeber wird keine Weisungen an das Personal des Auftragnehmers erteilen. Weisungsbefugt gegenüber dem Personal des Auftragnehmers ist dessen Aufsichtsperson. Die Aufsichtsperson muss immer erreichbar sein, soweit Personal beim Auftraggeber tätig ist.
4.9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber gegenüber allen im Rahmen dieser Vereinbarung eingesetzten Mitarbeitern seinen gesetzlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber nachzukommen. Er verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze und zur Abführung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung für die von ihm beschäftigten Mitarbeiter.
4.10. Die Verwendung der elektrischen und sonstigen technischen Anlagen des Auftragnehmers unter Nutzung von Strom- und sonstigen Leistungsnetzen des Auftraggebers bedarf dessen vorheriger Zustimmung. Der Auftragnehmer haftet für etwaige durch die Verwendung seiner Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Leistungsnetzen und sonstigen technischen Anlagen des Auftraggebers entsprechend dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.11. Vom Auftragnehmer mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung bzw. Anbringung von Dekorations- oder ähnlichem Material vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen.
4.12. Der Einsatz von Pyrotechnik und Nebelanlagen ist generell mit dem Auftraggeber abzustimmen und nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erlaubt.

  1. Vermietung
    Dieser Punkt betrifft Vermietgeschäfte („Dry Hire“), in dessen Rahmen ENCORE dem Auftraggeber technisches Equipment auf Mietbasis über einen vereinbarten Zeitraum überlasst.

5.1. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Gerätes, spätestens jedoch mit dem im Mietvertrag angegebenen Anfangsdatum.
5.2. Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage werden als volle Tage berechnet.
5.3. Der Auftraggeber hat ENCORE spätestens zu Beginn der Mietzeit einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Mietzeit für ENCORE erreichbar sein muss.
5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Mietgegenstand bei Empfangnahme auf Vollständigkeit, Mangelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu überprüfen. Mit beanstandungsfreier Empfangnahme erkennt der Auftraggeber den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit sowie für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet an.
5.5. Der Auftraggeber hat Mitarbeiter von ENCORE jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Gelegenheit zu geben den Mietgegenstand zu überprüfen.
5.6. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des mangelfreien Gerätes inklusive aller mit übergebenen Gegenstände (Zubehör, Bedienungsanleitung usw.) an ENCORE, frühestens mit vertraglich vereinbartem Rückgabedatum.
5.7. Ohne besondere Vereinbarung besteht keine Verpflichtung von ENCORE vermietete Geräte an den vom Auftraggeber gewünschten Einsatzort zu transportieren oder zu versenden. Für den Transport oder die Versendung ist grundsätzlich der Auftraggeber verantwortlich.
5.8. Wünscht der Auftraggeber einen Versand durch ENCORE, erfolgt dieser Versand auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Mietgegenstand das Lager von ENCORE verlassen hat.
5.9. Der Auftraggeber versichert, dass ihm die einschlägigen Sicherheitsvorschriften bekannt sind und dass der Mietgegenstand nur von geschultem Personal entsprechend der Bedienungsanweisung des Herstellers bzw. von ENCORE gebraucht wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Mietgegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten und ausschließlich seiner Bestimmung gemäß zu nutzen. Verpackungen, Bedienungsanweisungen und Zubehör stehen im Eigentum von ENCORE. Alle Teile sind pfleglich zu behandeln und vollständig und unbeschädigt zurückzugeben.
5.10. Fehler, Störungen oder Schäden, die während der Mietzeit am Mietgegenstand auftreten, hat der Auftraggeber unverzüglich gegenüber ENCORE bekannt zu geben. Die Weisungen von ENCORE sind abzuwarten, eigene Mängelbeseitigungsversuche sind dem Auftraggeber untersagt.
5.11. Die Weitervermietung sowie andere Formen der Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne gesonderte Zustimmung durch ENCORE unzulässig.
5.12. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung von ENCORE darf der Auftraggeber den Mietgegenstand nicht von dem im Mietvertrag genannten Einsatzort entfernen.
5.13. Firmenzeichen, Kenn-Nummern des Herstellers oder von ENCORE und sonstige angebrachte Zeichen sind unverändert auf dem Mietgegenstand bzw. technischen Gegenständen von ENCORE zu belassen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, eigene Zeichen an Eigentumsgegenständen von ENCORE anzubringen. Dies gilt insbesondere für Beschriftungen, Aufkleber und Anstriche.
5.14. Rückgabeort für die gemieteten Gegenstände ist der Geschäftssitz / das Lager von ENCORE. Werden bereits bei der Rückgabe Schäden festgestellt, so werden diese in einem Rückgabeprotokoll festgehalten. Dieses ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Soweit im Einzelfall über das Vorhandensein von Schäden beziehungsweise deren Herkunft keine Einigkeit besteht, sind die unterschiedlichen Auffassungen der Vertragsparteien in das Protokoll aufzunehmen. ENCORE behält sich eine eingehende Überprüfung / Funktionsüberprüfung nach Rückgabe vor.
5.15. Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Auftraggeber zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe von Zubehör nicht vermietbar bzw. nutzbar, schuldet der Auftraggeber eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ausgebliebenen Tagesmiete für jeden einzelnen Tag, an dem der Mietgegenstand nicht zur Verfügung steht. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen seitens ENCORE bleibt vorbehalten. ENCORE verpflichtet sich im Gegenzug zu einer pflichtgemäßen Geringhaltung des Schadens.
5.16. Die im vorigen Punkt genannte Nutzungsentschädigung fällt ebenfalls an, wenn der Mietgegenstand nicht zur vereinbarten Zeit (Uhrzeit) zurückgebracht wird. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen seitens ENCORE bleibt vorbehalten. ENCORE verpflichtet sich im Gegenzug zu einer pflichtgemäßen Geringhaltung des Schadens.
5.17. Soll die Rückgabe des Mietgegenstandes im Wege des Versandes erfolgen, ist dies nur mit vorheriger Zustimmung von ENCORE zulässig. Die Gefahr für die Rücksendung trägt der Auftraggeber bis zum Eintreffen der Sendung bei ENCORE. Die Rücksendung ist in Kfz-Originalverpackung bruchsicher frei Haus ENCORE durchzuführen.
5.18. ENCORE kann die Übergabe des Mietgegenstandes von einer angemessenen Mietkaution als Sicherheitsleistung für künftige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abhängig machen

  1. Creative Services

    Content-Produktion / kundenindividuell angefertigte Medien (z.B. Grafiken / Artwork, Videos, 3D Visualisierungen etc.)

    6.1. Kleinere Anpassungen (z.B. Farben, Schreibfehler etc.) sind in den im Angebot aufgeführten Kosten enthalten. Größere Anpassungen / Korrekturen, welche einen erhöhten, über die Projektkostenkalkulation hinausgehenden Aufwand bedeuten, werden zwischen den Parteien abgestimmt und ggf. anhand der geltenden Tages- und/oder Stundensätze über eine schriftliche Nachbeauftragung nachberechnet, sofern schriflich nichts anderes vereinbart wird.
    6.2. Kosten für z.B. Stockmaterial/Lizenzen, Shooting(s), Produktion/Druck, Kuriere/Transporte, Reisekosten (sog.Fremdkosten/-aufwände) sind nur im Angebot enthalten, wenn diese in den Angebotspositionen ausgewiesen sind. Abhängig von Konzept/Umsetzung etc. können somit zusätzliche Kosten für u.a. zuvor genannte Aufwände anfallen, sofern diese nicht schon im Angebot aufgeführt sind. Fremdkosten werden in jedem Falle im Vorfeld mit dem Auftraggeber abgestimmt.
    6.3. Wird ENCORE zur Nutzung urheberrechtlichen Eigentums, welche die Einholung von Nutzungsrechten bedürfen, durch den Auftraggeber aufgefordert und dazu beauftragt, erfolgt die Einholung von Rechten Dritter jeglicher Art, eingeschlossen die Anmeldung bei der GEMA, eigenverantwortlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. ENCORE wird in jedem Falle von Rechteverletzungen Dritter schadlos gehalten.
    6.4. Die Übergabe von offenen Arbeitsdateien durch ENCORE ist nicht enthalten und bedürfen im Bedarfsfalle einer gesonderten Vereinbarung bzw. Vergütung.
    6.5. Angebote und Verträge enthalten projektindividuelle Konzepte mit beschränkten Nutzungsrechten. Unbeschränkte Nutzungsrechte hierfür sind kostenpflichtig und sind gesondert im Angebot aufzuführen und zu berechnen. Grundsätzlich bezieht sich die Übertragung von Nutzungsrechten ausschließlich auf das fertige Produkt (den Content/Output), das im Auftrag für den Kunden für die Nutzung im Rahmen des Auftrags erstellt wurde.
    6.6. ENCORE ist dazu berechtigt projektindividuelle Konzepte im eigenen Interesse anderweitig weiterzuverwenden, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird oder schriftlich keine ausschließlichen Nutzungsrechte vereinbart werden.

  2. Rücktritt vom Vertrag
    7.1. Vor Beginn der Mietzeit bzw. vor dem Start des Aufbaus der Veranstaltung (in Folgendem „Beginn“) kann der Auftraggeber schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
    7.2. Macht der Auftraggeber von diesem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch, ist er verpflichtet Stornokosten an ENCORE zu zahlen. Die Höhe der Stornokosten ermittelt sich wie folgt: Erfolgt der Rücktritt 30 bis 6 Arbeitstage vor Beginn, werden Stornokosten in Höhe von 50% des Auftragswertes fällig. Erfolgt der Rücktritt zwischen dem fünften Arbeitstag vor Beginn und am Tage des Beginns werden Stornokosten in Höhe von 100% des Auftragswertes fällig. Zum Zwecke der Abgrenzung der geltenden Stornobedingungen gelten Samstage und Sonntage nicht als Arbeitstage.
    7.3. In jedem Falle sind zum Zeitpunkt der Stornierung entstandene Pre-Production Kosten und / oder bereits entstandene Produktionskosten im Rahmen von Creative Services gem. Punkt 6 zu 100% zu vergüten.
    7.4. Soweit der Auftraggeber den Nachweis geringerer Aufwendungen von ENCORE führen kann, hat er lediglich diese zu ersetzen.
    7.5. ENCORE steht ein jederzeitiges Rücktrittsrecht zu, wenn der Auftraggeber gegen seine Pflichten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erheblicher Weise verstößt oder in Zahlungsverzug gerät. Ferner kann ENCORE vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern.

  3. Gewährleistung
    8.1. Soweit Mängel nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, hat dieser Anspruch auf Nachbesserung oder Nacherfüllung, wobei der Auftraggeber und ENCORE sich gemeinsam für die sinngebendste Lösung einigen sollen, um den Verlauf der Veranstaltung nicht zu stören. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ENCORE beruht.
    8.2. Kommt ENCORE schuldhaft ihrer Pflichten nach 8.1 nicht nach und konnte die geplante Veranstaltung ausschließlich deshalb nicht durchgeführt werden, so kann der Auftraggeber selbst oder durch Dritte die Nachbesserung im Wege der Ersatzvornahme durchführen bzw. durchführen lassen. Die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten werden von ENCORE im Rahmen der nach Paragraph 9 bestehenden Haftungshöchstgrenzen übernommen.
    8.3. Soweit Leistungen von ENCORE nicht oder nicht wie beabsichtigt erbracht werden können, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungs- und Beistellpflichten nicht nachgekommen ist, ist ein Gewährleistungsanspruch gegenüber ENCORE ausgeschlossen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet die hierdurch verursachten Aufwendungen und Schäden, insbesondere auch den entgangenen Gewinn von ENCORE zu ersetzen.
    8.4. Eine termin- und qualitätsgerechte Ausführung gewährleistet ENCORE nur, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, nachgekommen ist.

  4. Haftung
    Eine Haftung von ENCORE ist gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas Anderes geregelt ist.

9.1. ENCORE haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig von ENCORE, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. ENCORE haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen durfte, haftet ENCORE auch in Fällen von Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren.
9.3. Außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der leitenden Angestellten und gesetzlichen Vertreter von ENCORE oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist eine Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, entstandene Mehraufwendungen und immaterielle Schäden ausgeschlossen, sofern nicht eine Haftung nach 9.1 oder 9.2 gegeben ist.
9.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von ENCORE und finden auch im Falle vorvertraglicher und deliktischer Haftung Anwendung.
9.5. Im Fall von Datenverlusten jedweder Art (insbesondere auch Audio- und Videodaten) ist die Haftung von ENCORE auf den Ersatz der Kosten beschränkt, die bei ordnungsgemäß durchgeführter und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten aus elektronischen Sicherungsmedien entstehen würden. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur regelmäßigen Datensicherung nach dem Stand der Technik bleibt unberührt.
9.6. Die Haftung von ENCORE für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.7. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Leben oder Gesundheit verjähren sämtliche Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen ENCORE innerhalb eines Jahres nachdem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch gegen von ENCORE begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in Ziff. 9.1 und 9.6 benannten Ansprüche.
9.8. Der Auftraggeber haftet für alle Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter oder sonstigen von ihm beauftragten Dritten schuldhaft verursacht werden. Er haftet zudem für den Verlust von Equipment, welches zur Realisierung und während des Vertrages eingesetzt wird. Die Dauer der Veranstaltung / die Vermietdauer ergibt sich aus dem unterzeichneten Angebot, sofern nicht Punkt 4 / Punkt 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen greift.
9.9. Bucht der Auftraggeber das Schadensservicepaket, sind damit Schäden und/oder Verlust von Equipment von ENCORE, wie in 9.8. aufgeführt, abgegolten.
9.10. Sollte der Kunde zu irgendeinem Zeitpunkt Medien jeglicher Art (wie z.B. Bilder, Musik, Filme etc.) an ENCORE zur Bearbeitung jeglicher Art (z.B. Aushang bei Veranstaltungen, Einbindung in Präsentationen etc.) übergeben, so haftet allein der Kunde, wenn diese Medien mit Rechten Dritter behaftet sind und der Kunde keine Erlaubnis zur Nutzung hat. ENCORE ist in jedem Fall schadlos zu halten.

  1. Urheberrecht / Nutzungsberechtigung
    10.1. Sollte ENCORE dem Auftraggeber verschiedene grafische Aufbereitungen und Inhalte wie zum Beispiel Renderings oder Bestuhlungspläne (gemeinsam ′Content′ genannt) zur Verfügung stellen, unterliegt dieser Content grundsätzlich dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Urheberrecht an diesem Content verbleibt unbedingt beim Auftragnehmer.
    10.2. ENCORE überträgt dem Auftraggeber das auf die Laufzeit der Vereinbarung beschränkte Nutzungsrecht für diesen Content. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit, egal aus welchem Grund, ist das Nutzungsrecht abgelaufen und die weitere Verwendung des Contents ist auf allen Medien untersagt.
    10.3. Eine eventuelle Nachweispflicht, dass der Content, der verwendet wurde, im Eigentum des Auftraggebers liegt, obliegt dem Auftraggeber.

     

  2. Abtretung, Übertragung
    ENCORE darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht vollständig an Dritte abtreten noch übertragen. Hiervon ausgenommen sind Abtretungen oder Übertragungen an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG.

  3. Pfändung / Verpfändung
    12.1. Der Auftraggeber darf den im Eigentum von ENCORE stehenden Mietgegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung an Dritte übereignen.
    12.3. Nimmt ein Dritter Zugriff auf den Mietgegenstand, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Auftraggeber verpflichtet ENCORE hierüber unverzüglich fernmündlich, oder per Telefax Mitteilung zu machen und vorab dem oder die Dritten auf das Eigentum von ENCORE hinzuweisen und sich über den Hinweis eine Bestätigung erteilen zu lassen. Bei einer Pfändung ist ENCORE sofort das Pfändungsprotokoll zu übersenden. Sämtliche Kosten zur Wiedererlangung hat der Auftraggeber ENCORE zu erstatten. Verstöße hiergegen begründen einen Schadensersatzanspruch von ENCORE.

  4. Force Majeure

Für Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haften beide Parteien nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, Terroranschläge, Beschlagnahme, Embargo, Pandemien und deswegen behördlich verordnete Beschränkungen oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Der Auftraggeber hat die bis zum Eintritt des Force Majeure Events nachweislich geleisteten Teilleistungen zu vergüten. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als sechs Monate andauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen.

  1. Versicherungen
    14.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Versicherung für Schäden abzuschließen, die durch seine Mitarbeiter während der Ausübung der vertraglichen Pflichten schuldhaft am Eigentum des Auftraggebers oder dessen Kunden verursacht werden. Die vom Auftragnehmer abzuschließende Versicherung hat eine Haftungssumme von Euro 5.000.000, — pauschal für Personen- und Sachschäden zum Gegenstand.
    14.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Schäden am Eigentum des Auftragnehmers, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages durch den Auftraggeber und im Auftrag des Auftraggebers handelnde Dritte schuldhaft verursacht werden, im Rahmen einer eigenen Haftpflichtversicherung zu versichern.

     

  2. Schlussbestimmungen
    15.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
    15.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers.
    15.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll hieraus keine Unwirksamkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hergeleitet werden können. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine solche treten, die dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss entspricht.
    15.4. Dieses Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

Zuletzt aktualisiert am: 16.03.2023