ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - ANNUAL MEETING DAVOS JANUAR 2022

  1. Allgemeines


    1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und sonstigen Leistungen der KFP Five Star Conference Service Swiss AG (fortlaufend „KFP“ genannt) im Zusammenhang mit dem Annual Meeting Davos-Klosters, Schweiz 2022.

    1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der KFP schriftlich anerkannt werden.

    1.3. Mit der Entgegennahme der Leistung der KFP erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

  2. Vertragsschluss / Vertragsinhalt


    2.1. Angebote der KFP sind freibleibend.

    2.2. Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der KFP.

    2.3. Der Vertragsinhalt richtet sich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

  3. Preise / Zahlungsbedingungen

    3.1. Die Preise ergeben sich aus der dem Vertrag zugrundeliegenden Auftragsbestätigung.

    3.2. Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, die auf Wunsch des Auftraggebers jedoch zusätzlich ausgeführt werden, werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Preislisten der KFP in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufwendungen die der durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder unverschuldete Transportverzögerungen entstehen.

    3.3. Die KFP hat Anspruch auf Vorschusszahlungen bis zur Höhe des zu erwartenden Gesamtrechnungsbetrages.

    3.4. Rechnungen sind grundsätzlich, sofern nicht vorab schriftlich abweichend vereinbart, 14 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

    3.5. Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen der KFP nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

    3.6. Bei längerer Mietzeit kann die KFP ihre Leistungen wöchentlich in Rechnung stellen.

    3.7. Bei Zahlungsrückstand ist die KFP berechtigt, ab Fälligkeit der Forderung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

  4. Full-Service

Dieser Punkt betrifft Veranstaltungen, in denen die KFP die technische Ausstattung im Bereich der A/V-Medientechnik sowie die gleichzeitige technische Betreuung anbietet.

4.1. Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Veranstaltungstage werden als volle Tage berechnet.

4.2. KFP behält sich vor Subauftragnehmer für die Erfüllung des Auftrages zu beauftragen.

4.3. Der Auftraggeber versichert gegenüber KFP Inhaber der Musik-, Film- und Abbildungsrechte der vorgeführten Darstellungen zu sein beziehungsweise entsprechende Lizenzen (u.a. GEMA, GEZ, Softwarelizenzen, die zur Darstellung benötigt werden) erworben zu haben. Für den Inhalt der Darstellungen jeglicher Art ist der Auftraggeber verantwortlich. Gegenüber Ansprüchen im Hinblick auf dargestellte Inhalte, aus der Verletzung von Schutzrechten beziehungsweise der Verfolgung derartiger Verletzungen hat der Auftraggeber KFP freizustellen und entstandene Aufwendungen zu ersetzen. Gleiches gilt für solche an KFP zur Auftragsdurchführung übergebenen schutzwürdigen Musik-, Film und Abbildungsprodukte.

4.4. Der Auftraggeber hat Mitarbeiter der KFP jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Gelegenheit zu geben, die für die Full-Service-Veranstaltung aufgebauten Gerätschaften zu überprüfen.

4.5. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der KFP darf der Auftraggeber die Gerätschaften der KFP nicht von dem im Auftrag genannten Einsatzort entfernen.

4.6. Firmenzeichen, Kenn-Nummern des Herstellers oder der KFP und sonstige angebrachte Zeichen sind unverändert auf dem Mietgegenstand bzw. technischen Gegenständen der KFP zu belassen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, eigene Zeichen an Eigentumsgegenständen der KFP anzubringen. Dies gilt insbesondere für Beschriftungen, Aufkleber und Anstriche.

4.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet die KFP unverzüglich nach der Beendigung der Veranstaltung hiervon in Kenntnis zu setzen.

4.8. Für das vom Auftragnehmer für die Dauer der Veranstaltung eingesetzte Personal ist allein der Auftragnehmer weisungsbefugt. Der Auftraggeber wird keine Weisungen an das Personal des Auftragnehmers erteilen. Weisungsbefugt gegenüber dem Personal des Auftragnehmers ist dessen Aufsichtsperson. Die Aufsichtsperson muss immer erreichbar sein, soweit Personal beim Auftraggeber tätig ist.

4.9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber gegenüber allen im Rahmen dieser Vereinbarung eingesetzten Mitarbeitern seinen gesetzlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber nachzukommen. Er verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze und zur Abführung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung für die von ihm beschäftigten Mitarbeiter.

4.10. Die Verwendung der elektrischen und sonstigen technischen Anlagen des Auftragnehmers unter Nutzung von Strom- und sonstigen Leistungsnetzen des Auftraggebers bedarf dessen vorheriger Zustimmung. Der Auftragnehmer haftet für etwaige durch die Verwendung seiner Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Leistungsnetzen und sonstigen technischen Anlagen des Auftraggebers entsprechend dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4.11. Vom Auftragnehmer mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung bzw. Anbringung von Dekorations- oder ähnlichem Material vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen.

4.12. Der Einsatz von Pyrotechnik und Nebelanlagen ist generell mit dem Auftraggeber abzustimmen und nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erlaubt.

  1. Vermietung

Dieser Punkt betrifft Vermietgeschäfte („Dry Hire“), in dessen Rahmen KFP dem Auftraggeber technisches Equipment auf Mietbasis über einen vereinbarten Zeitraum überlasst.

5.1. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Gerätes, spätestens jedoch mit dem im Mietvertrag angegebenen Anfangsdatum.

5.2. Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage werden als volle Tage berechnet.

5.3. Der Auftraggeber hat der KFP spätestens zu Beginn der Mietzeit einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Mietzeit für die KFP erreichbar sein muss.

5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Mietgegenstand bei Empfangnahme auf Vollständigkeit, Mangelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu überprüfen. Mit beanstandungsfreier Empfangnahme erkennt der Auftraggeber den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit sowie für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet an.

5.5. Der Auftraggeber hat Mitarbeiter der KFP jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Gelegenheit zu geben den Mietgegenstand zu überprüfen.

5.6. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des mangelfreien Gerätes inklusive aller mit übergebenen Gegenstände (Zubehör, Bedienungsanleitung usw.) an die KFP, frühestens mit vertraglich vereinbartem Rückgabedatum.

5.7. Ohne besondere Vereinbarung besteht keine Verpflichtung der KFP vermietete Geräte an den vom Auftraggeber gewünschten Einsatzort zu transportieren oder zu versenden. Für den Transport oder die Versendung ist grundsätzlich der Auftraggeber verantwortlich.

5.8. Wünscht der Auftraggeber einen Versand durch die KFP, erfolgt dieser Versand auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Mietgegenstand das Lager der KFP verlassen hat.

5.9. Der Auftraggeber versichert, dass ihm die einschlägigen Sicherheitsvorschriften bekannt sind und dass der Mietgegenstand nur von geschultem Personal entsprechend der Bedienungsanweisung des Herstellers bzw. der KFP gebraucht wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Mietgegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten und ausschließlich seiner Bestimmung gemäß zu nutzen. Verpackungen, Bedienungsanweisungen und Zubehör stehen im Eigentum der KFP. Alle Teile sind pfleglich zu behandeln und vollständig und unbeschädigt zurückzugeben.

5.10. Fehler, Störungen oder Schäden, die während der Mietzeit am Mietgegenstand auftreten, hat der Auftraggeber unverzüglich gegenüber der KFP bekannt zu geben. Die Weisungen der KFP sind abzuwarten, eigene Mängelbeseitigungsversuche sind dem Auftraggeber untersagt.

5.11. Die Weitervermietung sowie andere Formen der Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne gesonderte Zustimmung durch KFP unzulässig.

5.12. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der KFP darf der Auftraggeber den Mietgegenstand nicht von dem im Mietvertrag genannten Einsatzort entfernen.

5.13. Firmenzeichen, Kenn-Nummern des Herstellers oder der KFP und sonstige angebrachte Zeichen sind unverändert auf dem Mietgegenstand bzw. technischen Gegenständen der KFP zu belassen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, eigene Zeichen an Eigentumsgegenständen der KFP anzubringen. Dies gilt insbesondere für Beschriftungen, Aufkleber und Anstriche.

5.14. Rückgabeort für die gemieteten Gegenstände ist der Geschäftssitz / das Lager von KFP. Werden bereits bei der Rückgabe Schäden festgestellt, so werden diese in einem Rückgabeprotokoll festgehalten. Dieses ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Soweit im Einzelfall über das Vorhandensein von Schäden beziehungsweise deren Herkunft keine Einigkeit besteht, sind die unterschiedlichen Auffassungen der Vertragsparteien in das Protokoll aufzunehmen. KFP behält sich eine eingehende Überprüfung / Funktionsüberprüfung nach Rückgabe vor.

5.15. Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Auftraggeber zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe von Zubehör nicht vermietbar bzw. nutzbar, schuldet der Auftraggeber eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ausgebliebenen Tagesmiete für jeden einzelnen Tag, an dem der Mietgegenstand nicht zur Verfügung steht. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen seitens KFP bleibt vorbehalten. KFP verpflichtet sich im Gegenzug zu einer pflichtgemäßen Geringhaltung des Schadens.

5.16. Die im vorigen Punkt genannte Nutzungsentschädigung fällt ebenfalls an, wenn der Mietgegenstand nicht zur vereinbarten Zeit (Uhrzeit) zurückgebracht wird. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen seitens KFP bleibt vorbehalten. KFP verpflichtet sich im Gegenzug zu einer pflichtgemäßen Geringhaltung des Schadens.

5.17. Soll die Rückgabe des Mietgegenstandes im Wege des Versandes erfolgen, ist dies nur mit vorheriger Zustimmung der KFP zulässig. Die Gefahr für die Rücksendung trägt der Auftraggeber bis zum Eintreffen der Sendung bei der KFP. Die Rücksendung ist in Kfz-Originalverpackung bruchsicher frei Haus KFP durchzuführen.

5.18. Die KFP kann die Übergabe des Mietgegenstandes von einer angemessenen Mietkaution als Sicherheitsleistung für künftige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abhängig machen

  1. Rücktritt vom Vertrag


    6.1. Vor Beginn der Mietzeit bzw. vor Veranstaltungsbeginn (in Folgendem „Beginn“) kann der Auftraggeber schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

    6.2. Macht der Auftraggeber von diesem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch, ist er verpflichtet Stornogebühren an die KFP zu zahlen. Die Höhe der Stornogebühren ermittelt sich wie folgt:
    – Erfolgt der Rücktritt vor dem 15. Dezember 2021, wird eine Stornogebühr in Höhe von 30% des Auftragswertes fällig.
    – Erfolgt der Rücktritt vor dem 31. Dezember 2021 wird eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Auftragswertes fällig.
    – Erfolgt der Rücktritt nach dem 31. Dezember 2021 wird eine Stornogebühr in Höhe von 100% des Auftragswertes fällig.

    6.3. Entscheidend für die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts ist der rechtzeitige Eingang der Rücktrittserklärung in schriftlicher Form auf entweder dem postalischen Wege mit Eingang in den Geschäftsräumen der KFP oder in elektronischer Form mit nachweisbarem Zugang im Postfach eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin der KFP an einem Arbeitstag zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr. Kein Arbeitstag sind dabei Samstage, Sonntage und offizielle Feiertage in der Schweiz.

    6.4. Der KFP steht ein jederzeitiges Rücktrittsrecht zu, wenn der Auftraggeber gegen seine Pflichten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erheblicher Weise verstößt oder in Zahlungsverzug gerät. Ferner kann die KFP vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern.

     

  2. Gewährleistung

    7.1. Soweit Mängel nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, hat dieser nach Wahl der KFP Anspruch auf Nachbesserung oder Nacherfüllung. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der KFP beruht.

    7.2. Kommt die KFP schuldhaft ihrer Pflichten nach 7.1 nicht nach und konnte die geplante Veranstaltung ausschließlich deshalb nicht durchgeführt werden, so kann der Auftraggeber selbst oder durch Dritte die Nachbesserung im Wege der Ersatzvornahme durchführen bzw. durchführen lassen. Die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten werden von der KFP im Rahmen der nach Paragraph 8 bestehenden Haftungshöchstgrenzen übernommen.

    7.3. Soweit Leistungen der KFP nicht oder nicht wie beabsichtigt erbracht werden können, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungs- und Beistellpflichten nicht nachgekommen ist, ist ein Gewährleistungsanspruch gegenüber der KFP ausgeschlossen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet die hierdurch verursachten Aufwendungen und Schäden, insbesondere auch den entgangenen Gewinn der KFP zu ersetzen.

    7.4. Eine termin- und qualitätsgerechte Ausführung gewährleistet die KFP nur, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, nachgekommen ist.


  3. Haftung

Eine Haftung der KFP ist gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas Anderes geregelt ist.

8.1. Die KFP haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig von der KFP, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. Die KFP haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen durfte, haftet die KFP auch in Fällen von Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren.

8.3. Außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der leitenden Angestellten und gesetzlichen Vertreter der KFP oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist eine Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, entstandene Mehraufwendungen und immaterielle Schäden ausgeschlossen, sofern nicht eine Haftung nach 8.1 oder 8.2 gegeben ist.

8.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter der KFP und finden auch im Falle vorvertraglicher und deliktischer Haftung Anwendung.

8.5. Im Fall von Datenverlusten jedweder Art (insbesondere auch Audio- und Videodaten) ist die Haftung der KFP auf den Ersatz der Kosten beschränkt, die bei ordnungsgemäß durchgeführter und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten aus elektronischen Sicherungsmedien entstehen würden. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur regelmäßigen Datensicherung nach dem Stand der Technik bleibt unberührt.

8.6. Die Haftung der KFP für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8.7. Sämtliche Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen die KFP verjähren innerhalb eines Jahres nachdem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch gegen der KFP begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in Ziff. 8.1 und 8.6 benannten Ansprüche.

8.8. Der Auftraggeber haftet für alle Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter oder sonstigen Dritten schuldhaft verursacht werden. Er haftet zudem für den Verlust von Equipment, welches zur Realisierung und während des Vertrages eingesetzt wird. Die Dauer der Veranstaltung / die Vermietdauer ergibt sich aus dem unterzeichneten Angebot, sofern nicht Punkt 4 / Punkt 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen greift.

  1. Urheberrecht / Nutzungsberechtigung

    9.1. Sollte KFP dem Auftraggeber verschiedene grafische Aufbereitungen und Inhalte wie zum Beispiel Renderings oder Bestuhlungspläne (gemeinsam ′Content′ genannt) zur Verfügung stellen, unterliegt dieser Content grundsätzlich dem Urheberrechtsgesetz und das Urheberrecht an diesem Content verbleibt unbedingt beim Auftragnehmer.

    9.2. KFP überträgt dem Auftraggeber das auf die Laufzeit der Vereinbarung beschränkte Nutzungsrecht für diesen Content. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit egal aus welchem Grund ist das Nutzungsrecht abgelaufen und die weitere Verwendung des Contents ist auf allen Medien untersagt.

    9.3. Eine eventuelle Nachweispflicht, dass der Content, der verwendet wurde, im Eigentum des Auftraggebers liegt, obliegt dem Auftraggeber.


  2. Abtretung, Übertragung

Die KFP darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder an Dritte abtreten noch übertragen. Hiervon ausgenommen sind Abtretungen oder Übertragungen an verbundene Unternehmen.

  1. Pfändung / Verpfändung

    11.1. Der Auftraggeber darf den im Eigentum der KFP stehenden Mietgegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung an Dritte übereignen.

    11.2. Nimmt ein Dritter Zugriff auf den Mietgegenstand, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Auftraggeber verpflichtet der KFP hierüber unverzüglich fernmündlich, oder per Telefax Mitteilung zu machen und vorab dem oder die Dritten auf das Eigentum von KFP hinzuweisen und sich über den Hinweis eine Bestätigung erteilen zu lassen. Bei einer Pfändung ist der KFP sofort das Pfändungsprotokoll zu übersenden. Sämtliche Kosten zur Wiedererlangung hat der Auftraggeber KFP zu erstatten. Verstöße hiergegen begründen einen Schadensersatzanspruch der KFP.


  2. Force Majeure

Für Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet der Auftragnehmer nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, Terroranschläge, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Der Auftraggeber hat die bis zum Eintritt des Force Majeure Events geleisteten Teilleistungen zu vergüten.

Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als sechs Monate andauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen.

  1. Versicherungen

    13.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Versicherung für Schäden abzuschließen, die durch seine Mitarbeiter während der Ausübung der vertraglichen Pflichten schuldhaft am Eigentum des Auftraggebers oder dessen Kunden verursacht werden. Die vom Auftragnehmer abzuschließende Versicherung hat eine Haftungssumme von CHF 3.000.000, — pauschal für Personen- und Sachschäden zum Gegenstand.

    13.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Schäden am Eigentum des Auftragnehmers, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages durch den Auftraggeber und im Auftrag des Auftraggebers handelnde Dritte schuldhaft verursacht werden, im Rahmen einer eigenen Haftpflichtversicherung zu versichern.


  2. Schlussbestimmungen

14.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

14.2. Erfüllungsort ist Glattbrugg, Schweiz. Gerichtsstand ist ebenfalls Glattbrugg, Schweiz.

14.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll hieraus keine Unwirksamkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hergeleitet werden können. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine solche treten, die dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss entspricht.

14.4. Dieses Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).